Satzung


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Originalfassung: November 2021

2. Fassung: Änderungsdatum 13. November 2022

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Gerichtsstand, Vereinsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg

      für Ökologie, Demokratie und Soziales e.V.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

(4) Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig Gerichtsstand.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Vorrangiger Gegenstand des Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg für Ökologie, Demokratie und Soziales e.V. ist die politische Bildungsarbeit in Brandenburg zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements, des sozialen Zusammenhaltes und der Völkerverständigung. Darüber hinaus fördert die Stiftung Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung. 

(2) Dabei orientiert sie sich an den politischen Grundwerten Ökologie, Demokratie, Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit, Toleranz und Gewaltfreiheit sowie gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen. Sie fördert durch ihre Bildungsarbeit die wechselseitige Achtung von Menschen jeden Alters, verschiedener Herkunft, kultureller Identität sowie sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität.

Die Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg für Ökologie, Demokratie und Soziales e.V. versteht sich als Raum, in dem gesellschaftliche Entwicklungen vorgedacht werden. Sie möchte gesellschaftliche Debatten mitprägen und eigene inhaltlich-progressive Impulse setzen.

(3) Der Verein arbeitet eng mit der „Heinrich-Böll-Stiftung e.V.“ (Bundesstiftung) zusammen. Sie arbeitet als Landesstiftung in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit.

(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Mittel des Vereins dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.

(5) Zweck des Vereins ist insbesondere

  1. die Förderung von politischen Bildungsangeboten für engagierte Bürger*innen 
  2. die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes
  3. die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  4. die Förderung von Kunst und Kultur

(6) Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck insbesondere durch

  1. ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot, das die Vermittlung praktischer und theoretischer Kenntnisse und Fertigkeiten zum Gegenstand hat, und eine Vielfalt von Bildungsformen (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen, Podcasts, digitale Formate) berücksichtigt
  2. innovative Beiträge und das Setzen strategischer Impulse in gesellschaftspolitischen Debatten (z.B. im Rahmen von Fachgesprächen, Expert*innen-Runden, Vernetzungs- und Strategiebildungsformaten)
  3. die Beauftragung von Forschung, insbesondere die Erarbeitung von Analysen und Strategien im ökologischen und sozialwissenschaftlichen Bereich, unter anderem als Grundlage für die Entwicklung ökologisch und sozial modellhafter Projekte
  4. Bildungsangebote analog zu § 2 Absatz 6a zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ursachen der Klimakrise und deren Bewältigung sowie zur Aktivierung und Unterstützung des zivilgesellschaftlichen Engagements für Anliegen des Klima- und Umweltschutzes
  5. das Erarbeiten zivilgesellschaftlicher Stellungnahmen und Strategiepapiere zur

Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung mit dem Ziel der Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Förderstruktur im Bereich Klimaschutz

  1. entsprechend der mit dem Namen Heinrich Böll verbundenen Tradition Projekte aus dem Bereich Kunst und Kultur, insbesondere Lesungen, Ausstellungen, Führungen oder Vorträge, in denen der Allgemeinheit Inhalte der politischen Bildung zu den Themen Ökologie, Demokratie und sozialer Zusammenhalt vermittelt werden
  2. Begegnungen, insbesondere auch für Jugendliche, mit dem Ziel des politischen und kulturellen Austauschs
  3. Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf die Zwecke des Vereins beziehen. 

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus sämtlichen Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Heinrich-Böll-Stiftung e.V. (Bundesstiftung), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem. § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dieses hat zu bestätigen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch solche Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seinen Zweck unterstützt und sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzt.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist auf bis zu 28 begrenzt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Frauen.

(3) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Ein erneuter Antrag ist möglich. Eine durchgehende Mitgliedschaft ist auf zwölf Jahre begrenzt. Eine Fördermitgliedschaft bleibt davon unberührt.

(4) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag in Textform durch den*die Antragsteller*in an den Vorstand. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist jeweils zu Beginn eines Jahres zu entrichten. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch einmalige oder laufende Beiträge öffentlicher Körperschaften und durch Spenden aufgebracht werden.

(7) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. das Vereinseigentum zu schonen und fürsorglich zu behandeln,
  3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

(8) Ehrenmitgliedschaft: Langjährige Mitglieder, die sich besonders für den Verein verdient gemacht haben, kann der Vorstand mit einer Ehrenmitgliedschaft würdigen.

(9) Natürliche Personen sind dann Fördermitglieder der Heinrich-Böll-Stiftung für Ökologie, Demokratie und Soziales Brandenburg e.V. wenn sie, die die Zielsetzung der Stiftung gemäß § 2 unterstützen, dies schriftlich in einem Schreiben an den Vorstand erklären und denn Förderbeitrag bezahlen. Der Vorstand legt die Höhe des Förderbeitrags fest. Der Vorstand kann auf Antrag eines jeden Fördermitglied dessen Förderbeitrag mindern oder aussetzen. Fördermitglieder unterstützen die Stiftung ideell und verstehen sich als Botschafter*innen der Stiftung. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(10) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann auch nach einjähriger Nichtentrichtung des Beitrages durch Beschluss des Vorstandes und nach letztmaliger erfolgloser Mahnung ausgeschlossen werden.

(11) Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(12) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen das Statut des Vereins verstößt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden muss. Der Ausschluss ist dann von der Mitgliederversammlung bestätigt, wenn ihm 2/3 der Anwesenden zustimmen.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Der Vorstand kann temporär beratende Fachkommissionen für die verschiedenen inhaltlichen Bereiche der Vereinsarbeit berufen

(2) Für alle Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlung gilt eine Quotierung von mindestens 50 Prozent für Frauen. Die Angestellten des Vereins sollen zu mindestens 50 Prozent Frauen sein. Generell ist gemäß § 2 Absatz 2 und entlang des Leitbildes des Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg e.V. anzustreben, dass alle Organe und die Geschäftsstelle divers besetzt werden, das bedeutet, dass sie die Vielfalt der Gesellschaft abbilden.

(3) Der Vorstand des Vereins gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und bestimmt die Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Beschluss der Satzung 
  2. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  3. jährliche Prüfung der Haushaltspolitik des Vorstandes auf Grundlage der Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung sowie des Jahresabschlusses
  4. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  5. Beratung und Beschluss über den Haushaltsplan des Folgejahres auf Vorschlag des Vorstandes
  6. Bestätigung der Geschäftsordnung
  7. Bestimmung zweier Rechnungsprüfer*innen
  8. Entsendung einer Vertretung in die Mitgliederversammlung der Bundesstiftung
  9. Beratung der inhaltlichen Ausrichtung, gegebenenfalls in Abstimmung mit einer Fachkommission
  10. Optional ist die temporäre Berufung einer Fachkommission

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell in einem passwortgesicherten Online-Raum als digitales oder hybrides Format stattfinden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen

  1. auf Antrag von 10 Prozent der Vereinsmitglieder,
  2. auf Antrag des Vorstandes

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine*n Protokollführer*in. Das Protokoll muss von der*dem Protokollführer*in und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abgegeben werden muss.

(7) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversamm-lung beschlossen werden, bei der mindestens 40 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand sie frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen erneut einzuberufen. Diese erneute Mitgliederversammlung kann die Satzungsänderung beschließen; hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 2/3- Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Satzungsänderung oder die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(8) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel nicht öffentlich.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei Vorsitzenden und einem*r Schatzmeister*in. Dem Vorstand können ebenfalls zwei Beisitzende angehören. Die beiden Vorsitzenden sind quotiert zu besetzen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Landes- oder Bundesvorstandes sowie der Landes-, Bundes- oder Europafraktion einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Landesvorstand BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg verfügt über ein Vorschlagsrecht für eine der Beisitzendenpositionen des Vorstands.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte, verantwortet die Umsetzung der Beschlüsse, legt jährlich einen Haushalts- und Stellenplan vor, erfüllt Arbeitgeberfunktion gegenüber der Geschäftsstelle, trifft die Personalentscheidungen und verwaltet das Vermögen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein*e Vorsitzende*r und der*die Schatzmeister*in, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(6) Über die Beratungen des Vorstands, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

(7) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder in der Rolle des*r Vorsitzenden und Schatzmeister*in vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins zu bestellen. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist auf die ausschließliche unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet und entspricht den Bestimmungen, die die Satzung über die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung enthält.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verantwortungsbereiche der ordentlichen Geschäftsführung auf die Vorstandsmitglieder und die angestellte Geschäftsführung aufgeteilt und der jeweilige individuelle Entscheidungsrahmen festgelegt werden.

(10) Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig hauptamtliche oder freie Mitarbeitende des Vereins sein.

(11) Der Vorstand entscheidet über alle Anträge im Rahmen seiner vereinsrechtlichen Verantwortung.

§ 8 Rechnungslegung und Revision

Die Geschäftstätigkeit des Vereins ist mindestens jährlich durch einer*n unabhängigen Wirtschaftsprüfer*in zu prüfen, der nicht Mitglied des Vereins sein darf. Eine vereinsinterne Prüfung erfolgt durch die zwei Rechnungsprüfer*innen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen der Satzung gem. § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 7.